Wer ist wahlberechtigt und wer ist wählbar?
Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Wahlmitgliederversammlung auch für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist und in dem OV mit Hauptwohnsitz wohnt (aktives Wahlrecht, s.u.), d.h. auch Mitglieder der GRÜNEN, die nicht Mitglied des KV/OV sind
Wählbar für die VV sind - alle, die im Bezirk wohnen und auch am Tag derBundestagswahl wählbar sind (passives Wahlrecht) - zusätzlich, wer in einem der Direktwahlkreise (Rat) im betreffenden Bezirk aufgestellt ist, auch wenn er/sie nicht in diesem Bezirk wohnt.
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind: - alle deutschen und EU-Bürger*innen, - die am Tag der Kommunalwahl das 16. Lebensjahr vollendet - und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz im Rhein-Erft Kreis haben.
Passives Wahlrecht
Wählbarkeit: Wer für ein Amt kandidieren will, muss am Tag der Kommunalwahl - Deutsche*r oder Unionsbürger*in sein, - mindestens 18 Jahre alt sein, -, - nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Nicht wählbar ist, wer am Tag der Kommunalwahl infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentl. Ämter nicht besitzt.
Besondere Regeln gelten für Beamte und Arbeitnehmer*innen im Öffentlichen Dienst (Beschäftigte des Rhein-Erft-Kreis und leitende Angestellte in städtisch dominierten Betrieben. Eine mögliche Unvereinbarkeit muss vorab selbst mit dem/der Arbeitgeber*in abgeklärt werden!